CDU Stadtverband St. Goar

Mit aller Kraft für St. Goar

Rechtsstreit Burg Rheinfels - Über was soll der Stadtrat beschließen?

Ein Kunstgriff: Die Stadt verpflichtet sich – freiwillig und ohne Rechtsanspruch – 77 Jahre an die Kira von Preußen Stiftung zu „spenden“

Wie Stadtbürgermeister Hönisch am 10. Februar 2020 dem Stadtrat erklärte, sei die Abgabe an die Stiftung eine Spende. Über die Verwendung der Gelder entscheidet die Stiftung und muss zum 31.03. des folgenden Jahres Rechnung legen. Dass, wie bisher behauptet, 100 Prozent der Gelder nach St. Goar zurückfließen, erscheint zumindest fragwürdig. Wer § 1 des Vergleiches liest, kann zu einem anderen Schluss kommen. Die weitergeleiteten Beträge sollen Verwendung finden für:

  • Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit in St. Goar

oder

  • Kinder und Jugendliche aus St. Goar

oder

  • die Förderung von Kunst und Kultur in St. Goar

Diese Absichtserklärungen sind wenig präzise und könnten bedeuten, dass es ausreicht, benachteiligte Kinder aus St. Goar auf die Burg Hohenzollern einzuladen, wie es laut ihrer Webseiten seit 1954 gängige Praxis ist. Die Veranstaltungen sind keine Verpflichtung, sondern „sollen“ regelmäßig durchgeführt werden.

Die Förderung von Kunst und Kultur wird im Stiftungszweck nicht erwähnt. 


Satzung der Kira von Preussen Stiftung

(Auszüge) Fassung vom 20. Juni 2014

Präambel

Von dem Wunsche beseelt, allen Deutschen zu helfen, die aus ihrer Heimat vertrieben wurden und deren Leid und Not wir aus eigenem Erleben kennen, errichten wir Kira Prinzessin von Preußen und Dr. Louis Ferdinand Prinz von Preußen eine Stiftung unter dem Namen Prinzessin Kira von Preußen Stiftung.

(…..)

§2 Stiftungszweck

(1)Die Stiftung dient der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie der Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen.

(…..)

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen,Rücklagenbildung (…..)

(5) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. (6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. (…..)

§7 Aufgaben des Vorstandes (…..)

(3) Dem Vorstand obliegt die Interpretation des in § 2 niedergelegten Stifterwillens. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet und ob er zeitweise nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, liegt in seinem Ermessen. (…..)

Satzung der Prinzessin Kira von Preußen Stiftung komplett

unter https://kira-stiftung.de/transparenz/:




Die nächste Sitzung des Stadtrates St. Goar zu diesem Thema findet am 27.02.2020 um 19:30 Uhr im Sitzungssaal Graf-Diether in der Rheinfelshalle in St. Goar statt

Weiter über die Verwendung der Spenden im Abschnitt "Kinder und Jugendliche sollen gefördert werden" lesen: https://www.pnn.de/brandenburg/adel-verzichtet-hohenzollern-lassen-anspruch-auf-burg-rheinfels-fallen/25484646.html